Rz. 10
Die Vererblichkeit unbesehen an den entsprechenden Nutzungsbedingungen scheitern zu lassen, griffe zu kurz.[18] Denn es dürfte kaum bestritten werden können, dass es sich bei solchen Nutzungsbedingungen um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die vom Provider gestellt sind, also um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Ihre Wirksamkeit ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.[19] Diese Regeln sind auch einschlägig bei Vertragsbeziehungen eines Verbrauchers mit internationalen Internetanbietern, die auf den deutschen Markt ausgerichtet sind (Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO).[20]
Rz. 11
Die Nutzungsbedingungen sind mithin nicht per se als gültige Vertragsklauseln anzuerkennen. Dies gilt – vorbehaltlich der Modifikationen des § 310 Abs. 1 BGB – nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Rechtsverkehr mit Unternehmern. Der Ausschluss des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB, der das Erbrecht vom Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB ausnimmt, greift nicht,[21] da es nicht um die Gültigkeit eines erbrechtlichen Vertrages geht, sondern um die Vererblichkeit eines – i.d.R. – typengemischten sonstigen schuldrechtlichen Vertrages.
Rz. 12
Zur Frage der Wirksamkeit der AGB in Erbfällen gibt es derzeit – sieht man von den Urteilen des LG Berlin und des KG im Facebook-Fall ab – keine Rechtsprechung und nur wenige Hinweise in der Literatur.[22] Es kann daher auf keine gesicherte Rechtskenntnis zurückgegriffen, sondern nur mit allgemeinen Grundsätzen gearbeitet werden.[23] Dabei muss die konkrete Klausel im Einzelfall geprüft werden. Eine generelle Unwirksamkeit der AGB in unserem Zusammenhang kann über § 1922 BGB nicht begründet werden.[24] Ein näherer Blick auf die einzelnen gängigen Klauseln zeigt aber, dass viele von ihnen einer AGB-Prüfung nicht standhalten.
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