Rz. 31

Nutzungsbedingungen, die die Vererblichkeit generell ausschließen, werden von der Literatur überwiegend für nach § 307 BGB unwirksam gehalten.[65] Das LG Berlin hat dies – entgegen dem Kammergericht[66] – auch für die Regelungen zum sog. "Gedenkzustand" bei Facebook angenommen:[67]

Zitat

"Die in den Nutzungsbedingungen der Beklagten getroffene Regelung, dass eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste eine Versetzung des Profils in den Gedenkzustand veranlassen kann und eine Anmeldung des Kontos selbst mit gültigen Zugangsdaten für die Erben dann nicht mehr möglich ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer und ihrer Erben gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB dar (so auch Herzog, Der digitale Nachlass, NJW 2013, 3745, 3751), denn sie beschränkt in pauschaler Weise die grundsätzlich von der Rechtsordnung in § 1922 BGB vorgesehene Vererblichkeit eines Rechts zum einen dadurch, dass Dritte unabhängig von ihrer Erbenstellung mit der Beantragung des sog. Gedenkzustands die Möglichkeit haben, den Erben des Nutzers den Zugang zu ihnen zustehenden Inhalten unmöglich zu machen. Zum anderen kommt der Gedenkzustand in der Form, wie er von der Beklagten ausgestaltet ist, nämlich ohne die Möglichkeit der Erben, diesen Zustand im Einzelfall rückgängig zu machen (diese Option ist nur vorgesehen für Fälle, in denen versehentlich der Gedenkzustand eines Profils einer noch lebenden Person aktiviert wurde), einem ,Untergehen‘ des zum Nachlass gehörenden Accounts gleich. Etwaige von einem Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffene Handlungsanweisungen bezüglich der Inhalte seines Accounts, die für den Umgang mit dem digitalen Nachlass maßgeblich sind (vgl. Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446, 448), können ferner nach den Nutzungsbedingungen der Beklagten keinerlei Berücksichtigung finden."

[65] MüKo-BGB/Leipold, § 1922 BGB Rn 29; Herzog, NJW 2013, 3475, 3751; Pruns, NWB 2014, 2175, 2186; Gloser, MittBayNot 2016, 12, 13, 19; Willems, ZfWPW 2016, 494, 506; Kutscher S. 126 f.; Seidler, S. 145; Redeker, in: DAV-Stellungnahme Nr. 34/2013, S. 59, 62; a.A. Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125, 130.
[66] KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[67] LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15, ZErb 2016, 109 = ErbR 2016, 223 = ZEV 2016, 189; Gloser, MittBayNot 2016, 101; Willems, ZfWPW 2016, 494, 507; Raude, RNotZ 2017, 17, 23; a.A. Lange/Holtwiesche, ZErb 2016, 125, 128.

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