Rz. 24

Ein nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen, § 78 Abs. 3 FamFG (= sog. Mehrkostenverbot). Für Ehesachen und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO, da § 78 FamFG für diese Verfahren nicht anzuwenden ist (§ 113 Abs. 1 FamFG). Entsprechend § 121 Abs. 3 ZPO darf eine Beiordnung nur dann erfolgen, wenn hierdurch weitere Kosten nicht entstehen.

 

Rz. 25

Wird durch den Rechtsanwalt VKH beantragt, ist durch das Gericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG bzw. § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen, d.h., ob besondere Umstände vorliegen, welche die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen. Erst wenn solche Umstände nicht ersichtlich sind, darf der Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG beigeordnet werden.

 

Rz. 26

Zur unzulässigen Beschränkung einer Beiordnung zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Rechtsanwalts" siehe die Ausführungen unter § 7 Rdn 118 und in diesem Kapitel Rdn 34.

 

Rz. 27

Auch wenn eine unbeschränkte oder lediglich teilweise beschränkte Beiordnung vorliegt, bedeutet dies nur, dass Reisekosten grundsätzlich durch die Staatskasse erstattet werden. Ob diese Reisekosten "zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit" im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG auch erforderlich bzw. notwendig waren mit der Folge, dass eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse auch tatsächlich erfolgt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Die Wahrnehmung eines Gerichtstermins durch einen beigeordneten Rechtsanwalt ist stets zu bejahen; mit Ausnahme eines reinen Verkündungstermins.[4]

 

Rz. 28

 

Praxistipp

Vor Antritt der Reise sollte ein Antrag nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG gestellt werden, um festzustellen, dass die Reise erforderlich ist. Eine solche Feststellung ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend.

[4] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 46 RVG Rn 21.

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