Rz. 63

Allerdings wird in dieser Entscheidung angedeutet, dass die Geltendmachung eines solchen Ausgleichsanspruchs bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgen kann. Hierfür spricht, dass zur Schlüssigkeit einer Klage auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen die Darlegung des vorgreiflichen Zugewinnausgleichs gehört, um zu begründen, dass ausnahmsweise die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt ist.

In dieser Entscheidung war jedoch zuvor rechtskräftig auf dingliche Rückübertragung eines Miteigentumsanteils durch das OLG entschieden worden, wodurch die Bewertung der Gegenleistung einer "vorausschauenden" Zugewinnausgleichsberechnung bedurft hätte, die mangels Stichtag kaum zu leisten sein dürfte.

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