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Eine weitere Anspruchsgrundlage ist die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB. Durch diese Haftungsnorm soll ein Sachverständiger zur Verantwortung gezogen werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat, das bei einem Verfahrensbeteiligten zu einem Schaden aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geführt hat.[60]
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