Rz. 31

Organisationspflichten des Krankenhausträgers gehen noch über die eigentliche Krankenhausbehandlung hinaus: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einem testierwilligen Patienten jede zumutbare Unterstützung zur Testamentserrichtung im Krankenhaus zu gewähren.[133] Weiterhin hat der Krankenhausträger die Überwachung der Einhaltung vereinbarter Nachsorgetermine – auch nach der Entlassung des Patienten – zu kontrollieren.

[133] BGH NJW 1989, 2945; m.w.N.: Bergmann/Kienzle, S. 182; OLG Hamm MedR 2011, 812.

(1) Wartung medizinischer Geräte/apparative Ausstattung

 

Rz. 32

Das Krankenhaus hat für die Einhaltung der Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes und der Medizingeräteverordnung sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Gefahrenschutzbestimmung zu sorgen. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger die benötigten medizinischen und technischen Geräte vorzuhalten und durch regelmäßige Wartung funktionstüchtig zu halten.[134] Das Personal ist durch entsprechende Dienstanweisungen, Schulungen zu instruieren.[135]

[134] BGH VersR 1980, 822; OLG Hamm VersR 1030; OLG Frankfurt VersR 1991, 185; zur Vorratshaltung von Medikamenten vgl. BGH NJW 1991, 1541; BGH NJW 1991, 115; OLG Düsseldorf NJW 1990, 2325; OLG Jena VersR 2007, 69.
[135] Zur Haftung eines Krankenhausträgers aufgrund transfusionsbedingter Infektionen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung: vgl. BGH NJW 1992, 743.

(2) Sicherheit des Patienteneigentums

 

Rz. 33

Der Krankenhausträger hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit des Patienteneigentums zu garantieren. Hierzu hat er Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen.[136]

[136] OLG Karlsruhe NJW 1975, 597; BGH NJW 1990, 761; LG Bonn GesR 2013, 232.

(3) Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen als Organisationsaufgabe

 

Rz. 34

Die Aufbewahrung der Krankenhausunterlagen ist vom Krankenhausträger zu organisieren.[137] Mikroverfilmung ist zulässig. Der Krankenhausträger hat dafür Sorge zu tragen, dass verfilmte Unterlagen leserlich zu reproduzieren sind.

[137] Bergmann/Kienzle, S. 91 f.; BGH VersR 1996,330.

(4) Dokumentation als Organisationsaufgabe

 

Rz. 35

Dokumentation ist bekanntlich vertragliche Nebenpflicht.[138] Art und Umfang der Dokumentation liegen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Leitenden Abteilungsärzte, der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, ggf. durch Dienstanweisungen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dokumentationspflicht hinzuweisen und die Ärzte zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten.[139]

[139] BGH VersR 1986, 789; vgl. auch Bergmann/Kienzle, S. 190 f.

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