Rz. 68

Der Patient hat das Recht zu erfahren, welcher Arzt, welche Krankenschwester während des Behandlungszeitraums wann genau für seine Behandlung verantwortlich war. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften sowie genaue Dienstzeiten des von ihm bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Patienten eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals mitzuteilen. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, müsste Auskunftsklage erhoben werden. Dieser Umfang der Auskunftspflicht besteht grds. nicht, wenn dem Patienten eine umfassende Behandlungsdokumentation vorliegt und sein Auskunftsbegehren alleine der Beschaffung weiterer Beweismittel gegen den in Anspruch genommenem Krankenhauträger dienen soll.[218] Ein Krankenhausträger ist im Rahmen eines Auskunftsbegehrens auch nicht verpflichtet, die privaten Adressen von dem an der Behandlung beteiligten Personal herauszugeben, solange die betreffenden Personen noch im beklagten Krankenhaus tätig sind und daher eine Zustellung der Klage mittels Verwendung der Anschrift des Krankenhauses erfolgversprechend ist.[219]

[218] OLG Düsseldorf GesR 2006, 273.

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