Normenkette
BGB § 261; pVV
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-04 O 184/03) |
Gründe
1. Die Beklagte ist Trägerin der...klinik O1. Der Kläger wurde dort am 14.3.1996 operiert. Ihm wurde eine Geradschaftsprothese in das Hüftgelenk eingesetzt.
Der Kläger wirft den ihn behandelnden Ärzten vor, ihm eine minderwertige Prothese eingesetzt zu haben, die später ohne äußeren Einfluss gebrochen sei.
Zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage hat er von der Beklagten verlangt, ihm die vollständigen Namen und die "ladungsfähigen" Privat-Anschriften der ihn während seines Krankenhausaufenthalts vom 11.3.-2.4.1996 behandelnden Ärzte bekannt zu geben. Die Beklagte hat dem Kläger vorprozessual die vollständigen Krankenunterlagen in Kopie übersandt und ihm mitgeteilt, dass sämtliche Ärzte über die Klinik zu laden seien. Der OP-Bericht (Blatt 24 d.A.) vermerkt als Operateur "Prof. Dr. med. A" und als Assistent "AiP C/...". Der Kläger hat dies nicht für ausreichend gehalten, da eine Verwechslungsgefahr im Haus der Beklagten nicht zu vermeiden sei und da zur Klagezustellung die vollständigen Namen und Privatanschriften notwendig seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe durch Übersendung der Krankenunterlagen ihrer Auskunftspflicht genügt. In dem OP-Bericht seien die Namen der in Anspruch zu nehmenden Ärzte deutlich gemacht, weitere Anspruchsgegner seien nicht ersichtlich. Die Benennung der Operateure reiche nach neuester Rechtsprechung des BGH zur Klageerhebung aus (BGH v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, MDR 2001, 164 = BGHReport 2001, 54 = NJW 2001, 885). Die Klageschrift könne notfalls ersatzweise an das Klinikpersonal zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.).
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt. Er wirft dem LG vor, ohne ausreichende Rechtsgrundlage von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt zu sein, wonach die Krankenhausträger aufgrund des Behandlungsvertrags verpflichtet seien, dem Patienten immer die vollständigen Namen und Privatanschriften der behandelnden Ärzte mitzuteilen. Da der Erfolg einer Zustellung in der Klinik nicht garantiert werden könne und außerdem § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Ersatzzustellung für in Krankenhäusern beschäftigte Ärzte ermögliche, müssten die Privatanschriften herausgegeben werden. Bei dem Operateur Prof. A gelte dies auch deshalb, weil Namensverwechslungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Name A sei ein häufiger Name, der auch von der Beklagten im OP-Bericht bzw. in der Klageerwiderung unterschiedlich geschrieben worden sei (A/A1). Der Assistent Dr. C sei gar nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt, so dass der Kläger für seine eigenen Ermittlungen zumindest auf die letzte Privatanschrift angewiesen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hat unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts mit Schriftsätzen vom 15.6.2004 und vom 12.8.2004 die zuletzt bekannte Privatanschrift des bei ihr ausgeschiedenen Arztes C bzw. des Operateurs Prof. Dr. A mitgeteilt (Blatt 137/160 d.A.). Hierauf haben beide Parteien den Rechtsstreit unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen demnach zu ¾ dem Kläger und zu ¼ der Beklagten zur Last. Die Klage war von Anfang an nur insoweit begründet, als der Kläger Auskunft über den vollständigen Namen und die zuletzt bekannte Anschrift des Assistenten der OP, des Arztes im Praktikum C verlangt hat. Ansonsten bestanden überhaupt keine Auskunftsansprüche bzw. die Beklagte hatte sie vorprozessual durch Übermittlung des OP-Berichts erfüllt. Dazu im Einzelnen:
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Rz. 8 zu § 261 BGB; Rehborn MDR 2001, 1149; OLG Düsseldorf v. 28.7.1983 - 8 U 22/83, NJW 1984, 670). Das berechtigte Interesse entfällt, wenn sich der Patient aus den ihm zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren kann, dass ihm eine Klageerhebung und -zustellung gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft handelnden Ärzte möglich ist (OLG Hamm v. 24.5.2000 - 3 U 145/99, OLGReport Hamm 2001, 26 = NJW-RR 2001, 236).
a) Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nur verpflichtet, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift der ihn operierenden Ärzte zu erteilen. Ein weitergehender Auskunftsanspruch, bezogen auf Namen und Anschriften sämtlicher Ärzte, die den Kläger während seines Krankenhausaufenthalts vom 11.3.-2.4.2004 behandelt haben, scheidet hier aus, weil der Kläger weder dargelegt hat, dass diese als Anspruchsgegner noch dass sie als Zeugen im Rahmen seiner angekündigten Schadensersatzklage Bedeutung gewinnen könnten.
Der Kläger leitet seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche daraus ab, dass die Operateure ihm keinen "D Gerads...