Rz. 27
Der Krankenhausträger ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihm aufgestellten Organisationsstrukturen[117] durch entsprechende Instruktionen und Überwachung des von ihm eingesetzten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals tatsächlich umgesetzt werden.[118] Setzt ein Krankenhausträger z.B. übermüdete Ärzte bei der Behandlung ein, dann trägt er im Schadensfall die Beweislast dafür, dass die bei dem Patienten eingetretene Gesundheitsschädigung nicht auf die Übermüdung des eingesetzten Arztes zurückzuführen ist.[119] Fachärzte, die sich über Jahre bewährt haben, sind nach herrschender Rechtsprechung nur insoweit zu überwachen, wie sich bei der weiteren Entwicklung Anhaltspunkte dafür bieten, dass deren Qualität gesunken ist.[120] In einem Belegkrankenhaus ist der Krankenhausträger dafür verantwortlich, dass im pflegerischen Bereich alle organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um die ärztliche Versorgung in den einzelnen Belegabteilungen sicherzustellen. Das Belegkrankenhaus muss im Rahmen seiner Organisationspflicht auch gegen eine Handhabung einschreiten, durch welche der Belegarzt dem Pflegepersonal des Belegkrankenhauses Aufgaben überlässt, die die pflegerische Kompetenz übersteigen.
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