Rz. 99

Der Durchgangsarzt ist lediglich dafür zuständig, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung einzuleiten ist und wie diese Behandlung auszusehen hat.[254] Ein Vertrag liegt bei dieser Behandlung nicht zugrunde.[255] Übernimmt der Durchgangsarzt dann die Erstbehandlung oder führt er die weitere Behandlung durch, entsteht zwischen ihm und dem Patienten ein Behandlungsvertrag, aus dem er aus den üblichen zivilrechtlichen Gegebenheiten haftet.[256] Die Pflichten eines Durchgangsarztes können sich mit denen aus privatrechtlichem Behandlungsvertrag überschneiden, eine Zäsur der Pflichtenkreise hat dann inhaltlich zu erfolgen.[257] Wird der Durchgangsarzt also tatsächlich auch nur in seiner Funktion als Durchgangsarzt tätig[258] (Entscheidung über das weitere Vorgehen), so ist die Berufsgenossenschaft passivlegitimiert, nicht der Durchgangsarzt![259] Der Träger eines Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, hat für etwaige ärztliche Fehler bei der ambulanten Behandlung eines Unfallverletzten nicht einzustehen.[260]

[254] BGH GesR 2009, 151: Die Heilbehandlung als solche ist keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht, daher ist auch ihre Vornahme keine Ausübung eines öffentlichen Amtes und der behandelnde Arzt haftet persönlich.
[255] BGH NJW 1974, 2417.
[256] BGH NJW 1974, 2417; OLG Bremen GesR 2010, 21, 22.
[258] BGH NVwZ-RR 2010, 485, 486: D-Arzt wird für BG tätig, wenn er gem. § 34 I SGB VIII entscheidet, ob eine besondere Heilbehandlung notwendig wird oder eine allgemeine Heilbehandlung weitergeführt wird. Bei jeder Nachschau entscheidet der D-Arzt über diese Frage erneut.

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