Rz. 126

Bei mangelhafter Leistung kann der Geschädigte grundsätzlich zwischen Rücktritt und Schadensersatz wählen. Der Rücktritt spielt regelmäßig praktisch keine Rolle, der Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB ist grundsätzlich auf Entschädigung in Geld gerichtet, weil eine Naturalrestitution einem Nachbesserungsanspruch gleichkäme.[226] Ein Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) besteht neben dem Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB nicht. Dieser zunächst von der Rechtsprechung entwickelte und nunmehr gesetzlich geregelte Anspruch setzt grundsätzlich einen Nacherfüllungsanspruch voraus, der bei Planungsfehlern, die sich bereits im Bauwerk verkörpert haben, nicht mehr gegeben ist (vgl. hierzu Rdn 98). Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 22.2.2018 – VII ZR 46/17) ist keine fiktive Schadensberechnung auf Basis voraussichtlicher Mangelbeseitigungskosten mehr möglich (unter Verzicht auf Beseitigung). Stattdessen muss nun entweder Vorschuss eingeklagt oder die Differenz zwischen Vergütung für das Werk und Minderwert ermittelt werden; diese kann nach BGH geschätzt werden.

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