Rz. 9

Indizien für einen konkludenten Vertragsabschluss sollen dagegen sein:

Einreichung einer Bauvoranfrage oder eines Baugesuchs durch den Bauherrn mit den notwendigen Planunterlagen,[35]
Fertigung zahlreicher Entwurfsplanungen unter sukzessiver Einarbeitung der Wünsche des Auftraggebers,[36]
Vollmachtserteilung an den Architekten mit dem Zweck, dass dieser im Namen des Bauherrn die Genehmigungsfähigkeit der Planung beim Bauordnungsamt abklärt,[37]
Weiterleitung der Vorplanung des Bauherrn an den Grundstücksnachbarn für Erhalt der Nachbarzustimmung,[38]
Entgegennahme von Ausführungsplänen und Übergabe an weitere am Bau Beteiligte,[39]
Leistung von Abschlagszahlungen,[40]
Entgegennahme der vollständigen Leistung aus Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 15 HOAI Fassung 1996 bzw. § 33 HOAI Fassung 2009 – in Kraft getreten gem. § 56 HOAI am 18.9.2009 bzw. Fassung 2013 – in Kraft getreten gem. § 58 HOAI am 17.7.2013)[41] bzw. Fassung 2021- in Kraft getreten gem. § 58 HOAI am 1.1.2021.
 

Rz. 10

Regelmäßig muss bei der anwaltlichen Prüfung des Risikos der Geltendmachung von auf § 632 Abs. 1 BGB gestützten Vergütungsansprüchen der Einzelfall sorgfältig analysiert werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob es vonseiten des Bauherrn eindeutige Vorbehalte bezüglich einer Beauftragung gab, ob die Personen, die mit dem Architekten verhandelt haben, im Zweifelsfall überhaupt zum Abschluss eines Vertrages befugt gewesen wären, aufgrund welcher spezifischen Interessenlage der Architekt möglicherweise "vorprescht" und ob sich im Einzelfall möglicherweise ein Vertragsschluss auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens stützen lässt.[42]

[35] OLG Saarbrücken v. 10.2.1999 – 1 U 379–98–69 – NJW-RR 1999, 1035.
[37] OLG Naumburg v. 22.2.2005 – 11 U 247/01 – IBR 2006, 207.
[38] OLG Frankfurt v. 13.1.1987– 5 U 274/85 – NJW-RR 1987, 535.
[40] BGH v. 6.5.1985 – VII ZR 320/84 – NJW-RR 1986, 18 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222.
[41] So OLG München v. 11.10.1995 – 27 U 12/95 – BauR 1996, 417 – diese Konstellation ist allerdings sehr strittig – vgl. hierzu insb. auch das Urt. des OLG Düsseldorf v. 29.6.1999 – 21 U 192/98 – NZBau 2000, 235 = NJW-RR 2000, 19.
[42] Vgl. hierzu Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, Einführung Rn 135 ff.

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