1. Zuständigkeit
Rz. 222
Zuständig ist das Prozessgericht am Wohnsitz des beschenkten Dritten, §§ 12, 13 ZPO.
2. Antragsformulierung
Rz. 223
Regelmäßig wird hier die Erhebung einer Stufenklage auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Herausgabe des Geschenkes (gegebenenfalls auch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches) angezeigt sein.
Rz. 224
Sofern der Leistungsanspruch bereits teilweise präzisiert werden kann (weil einzelne Geschenke des Vorerben an den Dritten dem Nacherben bereits bekannt sind), sollten entsprechende Anträge bereits mit der Klage gestellt werden.
3. Streitwert
Rz. 225
Bei einer Stufenklage ist zu unterscheiden zwischen dem Zuständigkeits- und dem Gebührenstreitwert.
a) Zuständigkeitsstreitwert
Rz. 226
Zur Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts ist – da es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt – der Wert sämtlicher Stufen zusammenzurechnen, § 5 ZPO.
Rz. 227
Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich am Interesse des Klägers. Er wird nach § 3 ZPO zumeist auf 1/10 bis ¼ des Hauptanspruchs geschätzt. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten der Auskunftserteilung für den Beklagten entstehen werden.[215] Demgegenüber wird das Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger in erster Linie nach dem erwarteten Zeitaufwand und den Kosten für die Rechnungslegung bzw. Auskunft bestimmt.[216]
Rz. 228
Der Wert des Hauptleistungsanspruchs ist schließlich entsprechend den Erwartungen des Klägers festzusetzen.
Rz. 229
Für die Berichtigung des Grundbuchs ist das Interesse des Klägers und nicht der Wert des Grundstücks maßgeblich, wenn die Eigentumsverhältnisse unstreitig sind (im Beispiel: Wert des Wohnungsrechts). Insoweit gilt § 3 ZPO.[217]
b) Gebührenstreitwert
Rz. 230
Für den Gebührenstreitwert ist § 44 GKG einschlägig. Maßgebend ist der höchste Wert aller erhobenen Ansprüche, dies ist in der Regel der Wert des Zahlungsantrages. Eine Zusammenrechnung der verschiedenen Stufen der Stufenklage erfolgt nicht.
4. Einwendungen des Beschenkten
Rz. 231
Der Beschenkte wird sich möglicherweise auf einen gutgläubigen Erwerb des zugewandten Gegenstandes berufen. Dies setzt bei ins Grundbuch einzutragenden Rechten das Fehlen eines Nacherbenvermerks – § 51 GBO – voraus.
Gleichwohl hilft dem Beschenkten dieser Einwand nicht weiter. Es besteht in diesem Fall, da es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelte, ein schuldrechtlicher Anspruch des Nacherben gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Erlangten aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen des schuldrechtlichen Charakters des Anspruchs aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist lediglich der Antrag insoweit umzustellen.
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