a) Materielles Recht

 

Rz. 73

Für Buchforderungen gegen den Bund und die Länder sieht § 2118 BGB eine eigene Sicherungsmöglichkeit vor: Auf ein entsprechendes Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen zu lassen, wonach er über die Forderung nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

Auch hier wird mit der Eintragung die Verfügungsbeschränkung des Vorerben wirksam (vgl. § 399 BGB). Eine Verfügung ohne Zustimmung des Nacherben ist wirkungslos. Eine Verpflichtung des Nacherben zur Einwilligung in eine Verfügung besteht unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB (vgl. § 4 Rdn 66 ff.).

 

Rz. 74

 

Hinweis

Der Erblasser kann den Vorerben von den Verpflichtungen aus §§ 21162119 BGB befreien, vgl. § 2136 BGB.

b) Prozessrecht

aa) Zuständigkeit

 

Rz. 75

Zuständig ist das Prozessgericht.[77] Ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft besteht nicht, maßgeblich ist der Wohnsitz des Vorerben (§§ 12, 13 ZPO).

[77] NK-BGB/Gierl, § 2118 Rn 2.

bb) Antragsformulierung

 

Rz. 76

Zu beachten ist bei der Antragsformulierung, dass sich die Sperrwirkung nur auf den Stamm der Forderung bezieht. Demgegenüber stehen die Zinsen dem Vorerben als Nutzungen der Erbschaft zu.[78]

 

Rz. 77

Der Klageantrag des Nacherben gegen den Vorerben, welcher die Eintragung eines Sperrvermerks in das Schuldbuch zum Gegenstand hat, kann folgendermaßen gefasst werden:

Muster 5.7: Klageantrag auf Eintragung eines Sperrvermerks in das Schuldbuch

 

Muster 5.7: Klageantrag auf Eintragung eines Sperrvermerks in das Schuldbuch

Es wird die Eintragung eines Sperrvermerks zugunsten des Antragstellers bezüglich des bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH geführten Schuldbuchkontos Nr. _________________________, lautend auf Herrn _________________________ (Name des Erblassers/Vorerben nach Umschreibung) angeordnet. Der Sperrvermerk bezieht sich ausschließlich auf die Hauptforderung.

 

Rz. 78

Fällt nur ein Teil der auf einem Schuldbuchkonto geführten Wertpapiere in die Vorerbschaft, kann der Antrag folgendermaßen formuliert werden:

Muster 5.8: Klageantrag auf Eintragung eines Sperrvermerks (Schuldbuchforderungen fallen nur teilweise in den Nachlass)

 

Muster 5.8: Klageantrag auf Eintragung eines Sperrvermerks (Schuldbuchforderungen fallen nur teilweise in den Nachlass)

Es wird die Eintragung eines Sperrvermerks zugunsten des Antragstellers angeordnet bezüglich folgender Schuldbuchforderungen, die bei der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH unter der Schuldbuchkonto-Nr. _________________________, lautend auf Herrn _________________________ (Name des Erblassers/Vorerben nach Umschreibung) geführt werden: Bundesschatzbrief, Kenn-Nr. _________________________, Nennwert _________________________ EUR Finanzierungsschätze, Kenn-Nr. _________________________, Nennwert _________________________ EUR.

Der Sperrvermerk bezieht sich ausschließlich auf die Hauptforderung.

[78] MüKo/Grunsky, § 2118 Rn 2.

cc) Zwangsvollstreckung

 

Rz. 79

Die Zwangsvollstreckung erfolgt über § 894 ZPO (Zustimmungsfiktion mit Rechtskraft des Urteils).[79]

 

Hinweis

Die Adresse der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Deutsche Finanzagentur), in der die Bundeswertpapierverwaltung aufgegangen ist, lautet:

Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH

Lurgiallee 5, 60439 Frankfurt/Main

Kontaktdaten allgemein:

Telefon: 069 – 25 616 – 0; Telefax: 069 – 25 616 – 14 76

E-Mail: info@deutsche-finanzagentur.de

Internet: www.deutsche-finanzagentur.de

Kontaktdaten Schuldbuch:

Telefon: 069 – 25 616 – 2222; Telefax: 069 – 25 616 – 14 77

E-Mail: schuldbuch@deutsche-finanzagentur.de

[79] Vgl. für Registereintragungen: Musielak/Voit/Lackmann, § 894 Rn 5; MüKo-ZPO/Gruber, § 894 Rn 2.

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