Rz. 198

Der Vorerbe wird gemäß § 953 BGB Eigentümer der von ihm gezogenen Früchte, dies gilt auch für die Übermaßfrüchte. Im Gegenzug gewährt § 2133 BGB dem Nacherben in Abweichung von § 101 BGB einen verschuldensunabhängigen[192] Anspruch auf Wertersatz. Ein Anspruch auf Herausgabe der Übermaßfrüchte ergibt sich aus § 2133 BGB demgegenüber nicht.[193]

 

Rz. 199

Für den Anspruch aus § 2133 BGB ist es unerheblich, ob die übermäßige Fruchtziehung auf einen Raubbau oder auf besondere Ereignisse (beispielsweise vermehrter Holzeinschlag aufgrund eines Sturmes) zurückzuführen ist.[194] Bei nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung besteht jedoch neben dem Anspruch aus § 2133 BGB ein Schadenersatzanspruch aus §§ 2130, 2131 BGB (vgl. oben Rdn 172 ff.).

 

Rz. 200

 

Hinweis

Der befreite Vorerbe ist nicht zum Wertersatz verpflichtet (vgl. § 2136 BGB). Ihm steht auch der durch die Übermaßfrüchte repräsentierte Substanzwert zu. Die Grenze der Befreiung verläuft dort, wo die übermäßige Fruchtziehung durch den Vorerben in der Absicht erfolgt, den Nacherben zu benachteiligen. Dann besteht ein Schadenersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB.

[192] Staudinger/Avenarius, § 2133 Rn 5; Damrau/Tanck/Bothe, § 2133 Rn 2.
[193] MüKo/Grunsky, § 2133 Rn 1; Staudinger/Avenarius, § 2133 Rn 1; Soergel/Harder/Wegmann, § 2133 Rn 4; NK-BGB/Gierl, § 2133 Rn 3.
[194] Staudinger/Avenarius, § 2133 Rn 4.

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