Rz. 46
Zur Beweissicherung kann der Nacherbe gem. § 2122 S. 2 BGB den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen, einschließlich der Surrogate (§ 2111 BGB),[55] durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen. Der Nacherbe kann die Feststellung mehrfach verlangen, als Schranke ist das Schikaneverbot (§ 226 BGB) zu beachten.[56]
Hinweis
Eine Befreiung des Vorerben von dieser Verpflichtung ist nicht möglich, vgl. § 2136 BGB.
Das Feststellungsverlangen kann sich auf einzelne Sachen beschränken,[57] nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände.[58] Da Ziel des Anspruchs nicht die Wertermittlung, sondern die Feststellung des tatsächlichen Zustandes der Erbschaft ist, scheiden Rechte als Gegenstand der Feststellung aus. Der Nacherbe hat aus § 2122 BGB auch keinen Anspruch auf Vorlage einer Bilanz.[59]
Rz. 47
Der Anspruch des Nacherben auf Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände besteht nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls.[60]
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