Rz. 46

Zur Beweissicherung kann der Nacherbe gem. § 2122 S. 2 BGB den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen, einschließlich der Surrogate (§ 2111 BGB),[55] durch einen oder mehrere Sachverständige feststellen lassen. Der Nacherbe kann die Feststellung mehrfach verlangen, als Schranke ist das Schikaneverbot (§ 226 BGB) zu beachten.[56]

 

Hinweis

Eine Befreiung des Vorerben von dieser Verpflichtung ist nicht möglich, vgl. § 2136 BGB.

Das Feststellungsverlangen kann sich auf einzelne Sachen beschränken,[57] nicht aber ausschließlich auf den Wert der Nachlassgegenstände.[58] Da Ziel des Anspruchs nicht die Wertermittlung, sondern die Feststellung des tatsächlichen Zustandes der Erbschaft ist, scheiden Rechte als Gegenstand der Feststellung aus. Der Nacherbe hat aus § 2122 BGB auch keinen Anspruch auf Vorlage einer Bilanz.[59]

 

Rz. 47

Der Anspruch des Nacherben auf Feststellung des Zustandes der Nachlassgegenstände besteht nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls.[60]

[55] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2.
[56] Soergel/Harder/Wegmann, § 2122 Rn 2; MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2; Damrau/Tanck/Bothe, § 2122 Rn 2.
[57] Soergel/Harder/Wegmann, § 2122 Rn 2; Staudinger/Avenarius, § 2122 Rn 2.
[58] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2; NK-BGB/Gierl, § 2122 Rn 2.
[59] MüKo/Grunsky, § 2122 Rn 2.
[60] Soergel/Harder/Wegmann, § 2122 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge