Rz. 11

Soweit eine Entscheidung auch gegen den Nacherben wirkt, erteilt das Vollstreckungsgericht aufgrund der §§ 728 Abs. 1, 727 ZPO eine entsprechende Vollstreckungsklausel.

 

Rz. 12

Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 724 Abs. 2 ZPO), im Mahnverfahren das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.[13]

 

Rz. 13

Der Nachweis sämtlicher Voraussetzungen für die Klauselerteilung ist dabei durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 727 Abs. 1 ZPO). Dies kann dem Gläubiger Schwierigkeiten bereiten, etwa, wenn durch Urkunden nicht zu klären ist, ob der Streitgegenstand Teil der Erbschaft oder des Eigenvermögens des Vorerben ist. In diesem Fall kann der Gläubiger beantragen, den Nacherben im Klauselverfahren nach § 730 ZPO zu hören und diesen zugleich aufzufordern, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klauselerteilung (Rechtskraft des Urteils vor Eintritt der Nacherbfolge, Nachlassverbindlichkeit als Prozessgegenstand, Gegenstand unterliegt der Nacherbfolge, Verfügungsbefugnis des Vorerben) zuzugestehen. Der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist bei zugestandenen Tatsachen dann entbehrlich.

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