Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselumschreibung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bei Rechtsnachfolge ist das Amtsgericht zuständig, das den Mahnbescheid erlassen hat.

b) Infolge der Konzentration der Mahnverfahren in Nordrhein-Westfalen bei dem zentralen Mahngericht Hagen ist dieses für die Erteilung dieser vollstreckbaren Ausfertigung zuständig.

 

Normenkette

ZPO §§ 727, 724, 796 Abs. 1, 3

 

Tenor

Das Amtsgericht in Hagen wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

I.

Die Gläubiger wollen aus einem Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner ist verstorben.

Die Gläubiger haben die Umschreibung des Vollstreckungstitels auf die von ihnen benannte gesetzliche Alleinerbin beim zentralen Mahngericht Hagen beantragt. Dieses hat die Ansicht vertreten, das Mahnverfahren stelle keinen eigenen Rechtszug dar, so daß für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Alleinerbin gemäß §§ 727, 724 ZPO das Amtsgericht Köln zuständig sei. Es hat sich für unzuständig erklärt und hat die Sache auf Antrag der Gläubiger an das Amtsgericht Köln verwiesen.

Das Amtsgericht Köln hat sich mit Beschluß vom 24. Mai 1993 für unzuständig erklärt, weil die Streitsache beim Amtsgericht Hagen anhängig geworden sei. Eine vollstreckbare Ausfertigung sei von dem Gericht zu erteilen, das den Titel erlassen habe; das gelte auch im Falle eines Vollstreckungsbescheids. Es hat den Rechtsstreit unter Benachrichtigung der Antragsteller an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Dieses hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Nach den negativen Entscheidungen der beiden Amtsgerichte ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen.

Das Gesetz sieht eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Titelumschreibung nach Erlaß eines Vollstreckungsbescheides freilich nur für die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel vor; für diese Fälle ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. Demgegenüber ist für die Fälle, in denen ein Titel aufgrund von öffentlich beglaubigten Urkunden lediglich umzuschreiben ist, im Gesetz eine Regelung nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Titel ein Urteil ist; § 724 Abs. 2 ZPO bestimmt für diese Fälle das Gericht des ersten Rechtszugs als zuständig für die Titelumschreibung. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt für die Fälle, in denen der Titel ein Vollstreckungsbescheid ist. § 796 Abs. 1 ZPO stellt lediglich klar, daß ein Vollstreckungsbescheid der Klausel nur dann bedarf, wenn für oder gegen andere als die im Bescheid bezeichneten Personen vollstreckt werden soll.

Das Amtsgericht Hagen hält diese Regelung für lückenhaft und ergänzungsbedürftig, jedoch zu Unrecht, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung in § 796 ZPO ergibt. Bis zur Neuregelung durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) war (auch) für die Fälle, in denen die Titelumschreibung erst auf Klage erfolgen konnte, das „Amtsgericht zuständig, dessen Geschäftsstelle den Vollstreckungsbefehl erlassen” hatte. Eine Divergenz zu der allgemeinen Zuständigkeit dieses Gerichts gemäß § 724 Abs. 2 ZPO für die Fälle, in denen die Titelumschreibung problemlos war, trat daher nicht auf. Dementsprechend war hierzu das Amtsgericht als das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig, das den „Vollstreckungsbefehl” erlassen hatte (§ 724 Abs. 2 ZPO). An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber mit der Vereinfachungsnovelle nichts geändert. Er hat vielmehr § 796 Abs. 1 ZPO a.F. lediglich an die neue Ausdrucksweise „angepaßt” (vgl. Regierungsentwurf zur Vereinfachungsnovelle, BT-Drucks. 7/2729, Nr. 93 lit. a; Begründung zum Regierungsentwurf S. 111 i.V.m. S. 46). Eine Änderung der Zuständigkeit erfolgte nur für die Fälle der Klauselumschreibung im Klageweg und zwar in Anpassung an die Zuständigkeitsregelung nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 3 ZPO; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Vereinfachungsnovelle a.a.O. S. 111). Hiernach hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Mahngerichte für die Klauselerteilung in den Fällen des § 796 Abs. 1 ZPO unverändert gelassen.

Die Zuständigkeit des Streitgerichts in Fällen der Kostenfestsetzung (BGH, Beschl. v. 8.10.1987 – I ARZ 482/87, WM 1988, 37, 38 für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid; BGH, Beschl. v. 11.4.1991 – I ARZ 136/91, Rechtspfleger 1991, 389 für die Festsetzung der Anwaltsvergütung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) rechtfertigt keine Abweichung von der Zuständigkeitsregelung des Gesetzes. Diese vom Amtsgericht Hagen für seine gegenteilige Ansicht angezogenen Entscheidungen betreffen eigenständige Verfahren der Gebührenfestsetzung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. nach durchgeführter Zwangsvollstreckung.

Die Konzentration der Mahnverfahren in Nordrhein-Westfalen bei dem zentralen Mahngericht Hagen durch die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Konzentration der Mahnverfahren und über die Einführung der maschinellen Bearbeitung dieser Verfahren vom 14. Juli 1987 (GV. NW. 1987 S. 269), durch die in der Folgezeit erlassenen Verordnungen und insbesondere durch die 6. Verordnung über die Zuweisung von Mahnverfahren an das Amtsgericht Hagen vom 31. August 1991 (GV. NW. 1991 S. 355) hat an der Zuständigkeitsverteilung nach § 796 ZPO nichts geändert.

Der Bestimmung des Amtsgerichts Hagen steht auch nicht die Verweisung an das Amtsgericht Köln entgegen. Die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO ist nicht eingetreten. Der Beschluß entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604849

NJW 1993, 3141

ZIP 1993, 1729

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