Rz. 275

Neben den Ansprüchen auf Erstattung der Pflegekosten hat der pflegebedürftige Geschädigte eine Anzahl weiterer vermehrter Bedürfnisse, die im Einzelnen vom Rechtsanwalt zu regulieren sind. So kann zum Beispiel die behindertengerechte Ausstattung des bereits vorhandenen Wohnraums zum Tragen kommen. Im Einzelfall kann auch die Notwendigkeit des Umbaus von vorhandenem Wohnraum ebenso zur Regulierung anstehen wie der Neubau von behindertengerechtem Wohnraum. Diese Grundsätze gelten auch für eine Ferienwohnung und einen vorhandenen Zweitwohnsitz. Dem BGH lag sogar ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wo es um die behindertengerechte Ausstattung eines Schlosses ging (BGH VersR 2005, 1559).

 

Praxistipp

Die Ermittlung der Kosten für die behindertengerechte Ausstattung des Wohnraums bzw. für den eventuell notwendigen Umbau oder Neubau sollte im Zusammenwirken mit dem Haftpflichtversicherer durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Damit können Verzögerungen in der Regulierung vermieden werden, die daraus resultieren, dass der Versicherer andere Vorstellungen von der Umsetzung der notwendigen Belange des Geschädigten hat, als dieser selbst. Der Rechtsanwalt sollte darauf achten, dass dem Gutachter sogleich die Frage aufgegeben wird, zu klären, welche Kosten ggf. vom Sozialversicherungsträger getragen werden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte wegen § 116 SGB X in der Schadensregulierung hinsichtlich dieser Kostenaspekte nicht aktivlegitimiert ist.

 

Rz. 276

Eine Besonderheit im Rahmen der Regulierung vermehrter Bedürfnisse besteht darin, dass die notwendigen Umbaukosten bzw. Neubaukosten zur Ermöglichung eines behindertengerechten Lebens nicht fiktiv geltend gemacht werden können (OLG Hamm NZV 2003, 192).

 

Rz. 277

Zu beachten ist für die praktische Regulierung weiterhin, dass für die behindertengerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes, die Eintrittspflicht des Integrationsamtes besteht. Einerseits geht der Schadensersatzanspruch vom Geschädigten auf das Integrationsamt nicht über; andererseits handelt es sich nicht um freiwillige Leistungen eines Dritten, mit der Folge, dass sich insoweit der Schadensersatzanspruch des Geschädigten mindert.

 

Rz. 278

Wenn die bislang bewohnte Wohnung nicht ausreichend Platz gewährt, damit der behinderte Geschädigte darin leben kann, hat er Anspruch auf die Umzugskosten in eine Wohnung, die den Mehrbedarf an Raum deckt. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für eine höhere Miete sind ebenfalls vom Versicherer zu übernehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass pflegebedürftige Geschädigte häufig mehr Geld für Heizungsenergie ausgeben müssen. Häufig müssen die Wohnungen auch im Sommer durchgeheizt werden und im Winter muss eine höhere Raumtemperatur zur Verfügung stehen. Dieser Mehrbedarf ist eine weitere Schadensersatzposition.

 

Rz. 279

Für die Fortbewegung ist an ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug zu denken. Dieses kann entweder als gebrauchtes Fahrzeug angeschafft werden (es finden sich zahlreiche Anbieter im Internet) oder aber es ist eine Neuanschaffung mit individuellem Umbau erforderlich. Mitunter ist es auch ausreichend, das vorhandene Fahrzeug auf Automatikgetriebe umzurüsten und zum Beispiel einen Schwenksitz zu integrieren. Auch ist ein Umbau von Fußpedalbetrieb auf Handbetrieb möglich. Es ist ratsam, sich umfänglich mit den technischen Möglichkeiten einer Umrüstung zu beschäftigen, um die damit verbundenen Kosten im Rahmen der Regulierung beim Versicherer geltend zu machen. Es finden sich zahlreiche spezialisierte Anbieter, die auch zugleich die notwendige behördliche Zulassung wegen der Umrüstung veranlassen und die Drittleistungen beim SVT einholen. Im Zusammenhang mit der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs ist auch an den Mehrverbrauch von Treibstoff zu denken, da der Geschädigte das Fahrzeug auch für häufigere Kurzfahrten benutzen muss, die er ggf. ohne den Unfall zu Fuß oder aber mit dem Fahrrad erledigt hätte.

 

Rz. 280

Als Alternative zur Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs kommt die Kostenübernahme des Versicherers für die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes in Betracht, der oftmals von Organisationen wie dem Deutschen Roten Kreuz etc. angeboten wird. Hier sollte mit dem Versicherer gemeinsam eine kaufmännische Kalkulation der einen oder anderen Variante besprochen werden.

 

Rz. 281

Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Ermöglichung einer Urlaubsreise und den Besuch von kulturellen Veranstaltungen (Kinobesuche, Theater etc.). Die reinen Kosten für die Wahrnehmung dieser Freizeitgestaltung sind mindestens hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begleitperson voll vom Versicherer zu erstatten. Mitunter ist eine Urlaubsreise für den Rollstuhlfahrer nur über einen Spezial-Anbieter möglich. Hier sind die Mehrkosten gegenüber einer vergleichbaren Urlaubsreise für einen nichtbehinderten Menschen als Schadensersatz geltend zu machen. Der Mehrpreis ist vom Versicherer zu erstatten. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für ei...

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