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Anzurechnen ist auch dann, wenn sich im Wege der Auslegung entnehmen lässt, inwieweit die die Geschäftsgebühr in dem Vergleichsbetrag enthalten sein soll.[21]

 

Beispiel 33: Anrechnung bei Vergleich, fehlende Regelung

Der Kläger hatte mit seinem Klageantrag zu 1) 8.000,00 EUR eingeklagt sowie mit dem Klageantrag zu 2) eine daraus vorgerichtlich entstandene 1,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) in Höhe von

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR

Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtet, zum Ausgleich der Klageforderung einschließlich der Klageforderung zu 2) einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR zu zahlen.

Jetzt ergibt sich aus dem Vergleich, dass auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Geschäftsgebühr tituliert sein soll,[22] sodass bei der Kostenfestsetzung nur noch folgende Kosten berücksichtigt werden können:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 376,50 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 898,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,72 EUR
Gesamt   1.069,22 EUR
[21] OLG Koblenz AGS 2010, 465 = NJW-RR 2011, 431; OLG Düsseldorf AGS 2012, 357 = NJW-Spezial 2012, 316.
[22] OLG Koblenz AGS 2010, 465 = NJW-RR 2011, 431.

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