Rz. 67

Möglich sind auch Kombinationen verschiedener Anrechnungstatbestände.[24]

 

Beispiel 39: Kombination mehrerer Anrechnungstatbestände

Im Rechtsstreit klagt der Kläger die Hauptforderung in Höhe von 8.000,00 EUR sowie eine vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr ein. Der Gegner ist der Auffassung, es sei nur eine 1,0-Geschäftsgebühr angemessen, und zahlt diese während des Rechtsstreits, sodass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Wegen des Restbetrags wird der Beklagte verurteilt. Ihm werden den Kosten des Verfahrens auferlegt.

Soweit der Beklagte die 1,0-Geschäftsgebühr gezahlt hat, ist nach § 15a Abs. 3, 1. Var. RVG anzurechnen. Soweit der Beklagte auf den Rest verurteilt worden ist, ist nach § 15a Abs. 3, 2. Var. RVG anzurechnen. Damit ist insgesamt 0,65 anzurechnen, sodass nur folgender Betrag geltend gemacht werden kann.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 326,30 EUR
  0,65 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 948,70 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   180,25 EUR
Gesamt   1.128,95 EUR
[24] AG Passau AGS 2015, 594 = NJW-Spezial 2015, 733.

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