Rz. 67
Möglich sind auch Kombinationen verschiedener Anrechnungstatbestände.[24]
Beispiel 39: Kombination mehrerer Anrechnungstatbestände
Im Rechtsstreit klagt der Kläger die Hauptforderung in Höhe von 8.000,00 EUR sowie eine vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr ein. Der Gegner ist der Auffassung, es sei nur eine 1,0-Geschäftsgebühr angemessen, und zahlt diese während des Rechtsstreits, sodass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Wegen des Restbetrags wird der Beklagte verurteilt. Ihm werden den Kosten des Verfahrens auferlegt.
Soweit der Beklagte die 1,0-Geschäftsgebühr gezahlt hat, ist nach § 15a Abs. 3, 1. Var. RVG anzurechnen. Soweit der Beklagte auf den Rest verurteilt worden ist, ist nach § 15a Abs. 3, 2. Var. RVG anzurechnen. Damit ist insgesamt 0,65 anzurechnen, sodass nur folgender Betrag geltend gemacht werden kann.
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 652,60 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 326,30 EUR | |
0,65 aus 8.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3100 VV | 602,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 948,70 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 180,25 EUR | |
Gesamt | 1.128,95 EUR |
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