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Die Selbstständigkeit der aufeinander anzurechnenden Gebühren hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV.

In Anrechnungsfällen war bislang streitig, ob sich die Postentgeltpauschale aus dem Gebührenaufkommen vor oder nach Anrechnung ermittelt.

 

Beispiel 5: Berechnung der Postentgeltpauschale in Anrechnungsfällen

Außergerichtlich streiten sich die anwaltlich vertretenen Parteien über eine Forderung in Höhe von 3.000,00 EUR. Angemessen ist eine 1,0-Geschäftsgebühr. Anschließend ergeht gegen den Mandanten ein Mahnbescheid, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt.

Die angefallene Geschäftsgebühr ist zur Hälfte anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV). Dies bedeutet, dass der Anwalt des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Anrechnung keine restlichen Gebühren mehr erhält. Ungeachtet dessen berechnet sich die Postentgeltpauschale nach dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung, also aus einer 0,5-Gebühr. Das ergibt sich jetzt unstreitig aus § 15a Abs. 1 RVG.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
II. Mahnverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 111,00 EUR
  0,5 aus 3.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  (Wert: 111,00 EUR)    
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

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