Rz. 50

Die Ausführungen zum niedrigeren Angebot gelten sinngemäß auch für ein höheres Angebot des Arbeitgebers. Da die Höhe der Abfindung im Falle des Zustandekommens des Vertrages gem. § 1a KSchG gesetzlich fixiert ist, ändert ein höheres Angebot des Arbeitgebers hieran grundsätzlich nichts, sodass der Vertrag auf dem Wege des § 1a KSchG zu den angebotenen höheren Maßgaben zustande kommt. Die sich hieraus möglicherweise ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Nachteile muss allerdings der Arbeitnehmer tragen.

 

Rz. 51

Will der Arbeitgeber nach Zustandekommen der Vereinbarung zu höheren als den gesetzlichen Konditionen zu diesen zurück, muss er seine rechtsgeschäftliche Erklärung anfechten. Dies ist nach § 119 BGB nur dann zulässig, wenn es sich um einen offenkundigen Berechnungsfehler handelt, was allerdings dann der Fall sein wird, wenn der Arbeitgeber zugleich erklärt hat, eine Abfindung "in gesetzlicher Höhe" o.Ä. zahlen zu wollen. Nach erfolgreicher Anfechtung ist das gesamte Angebot als nicht erfolgt anzusehen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings so gestellt werden, wie er vor Ablauf der Klagefrist stand, sodass eine verspätete Klagezulassung nach § 5 KSchG in Betracht kommt. Da es hierfür in der Regel keine Grundlage geben wird, da der Arbeitnehmer nicht an der Klageerhebung gehindert war, sondern diese nur wegen eines nicht zutreffenden Motivs unterließ, ist er auf die Geltendmachung eines Sekundäranspruchs gem. § 122 BGB verwiesen. Dies führt nicht zwingend zur höheren Abfindung, sondern u.U. bei materieller Sozialwidrigkeit der Kündigung zu einem Wiedereinstellungsanspruch.

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