Rz. 11

§ 1a KSchG steht in systematischem Zusammenhang mit § 1 KSchG. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass der Anspruch auf dem gesetzlich fixierten Wege entstehen kann, ist daher die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 23 KSchG.[20] Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass § 23 KSchG auch in seiner dem § 1a KSchG nachfolgenden Fassung § 1a KSchG nicht ausdrücklich als einen der Paragrafen aufzählt, die ungeachtet der Betriebsgröße gelten. Lobt ein Arbeitgeber allerdings in der Kündigungserklärung eine Abfindung aus, muss er sich an dieses rechtsgeschäftliche Angebot auch dann binden lassen, wenn das KSchG keine Anwendung findet. Auch in diesem Fall kann durch Verstreichenlassen der Klagefrist ein Vertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien zustande kommen, lediglich nicht nach weiterer Maßgabe des § 1a KSchG (siehe hierzu Rdn 48 f.).

 

Rz. 12

Nicht notwendig ist dagegen, dass der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes erfüllt. Denn § 1a KSchG nimmt § 1 KSchG nicht ausdrücklich in einen Rechtsgrund-Bezug. Die Gesetzesbegründung geht demgegenüber davon aus, dass § 1a KSchG nur dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.[21]

[20] So auch Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; a.A.: Nicolai, Rn 119.
[21] BT-Drucks 15/1204, 12 f.

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