Rz. 7

Begründung Regierungsentwurf

Zitat

Zu § 82d BGB-neu (Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister)

Damit die Stiftungen und der Rechtsverkehr vom Stiftungsregister profitieren können, soll das Stiftungsregister anders als die bestehenden Stiftungsverzeichnisse der Länder Publizitätswirkung haben, um Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erleichtern. § 82d BGB-neu wurde den für das Handelsregister geltenden Regelungen in § 15 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) und den für das Vereinsregister geltenden Regelungen in § 68 BGB nachgebildet. Allerdings wird beim Stiftungsregister die Publizitätswirkung nur an die Eintragung im Register angeknüpft. Bekanntmachungen sind nicht vorgesehen. Sie sind auch nicht erforderlich. Über das vorgesehene automatisierte Abrufverfahren nach § 16 StiftRG-neu soll regelmäßig der aktuelle Registerinhalt von jedermann abgerufen werden können, so dass es stets möglich ist, vom aktuellen Registerinhalt Kenntnis zu nehmen. Das Stiftungsregister soll wie das Vereinsregister nur negative Publizitätswirkung haben. Die Publizitätswirkung des Stiftungsregisters soll nur in Bezug auf den Geschäftsverkehr gelten. Geschäftsverkehr ist wie in § 15 HGB weit zu verstehen. Umfasst werden alle Vorgänge des Zivilrechtsverkehrs, die im Zusammenhang mit rechtsgeschäftlichem Handeln von Stiftungen stehen. Keinen Vertrauensschutz soll das Stiftungsregister für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse entfalten. So können sich weder die Stiftungsbehörden im Zusammenhang mit ihrer Aufsichtstätigkeit noch die Steuerbehörden im Rahmen des Besteuerungsverfahrens auf § 82d BGB-neu berufen.

Mit der Einführung des Stiftungsregisters werden die zuständigen Stiftungsbehörden entlastet, da sie zukünftig keine Stiftungsverzeichnisse führen und keine Vertretungsbescheinigungen mehr ausstellen müssen. Die Stiftungen können nach Einführung des Stiftungsregisters die Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen Vertreter einfach durch einen Registerauszug nachweisen. Der Rechtsverkehr kann sich über das Stiftungsregister einfach über Stiftungen informieren und auf die Registereintragungen vertrauen.

Zu Absatz 1

Nach § 82d Absatz 1 BGB-neu kann im Geschäftsverkehr eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache von der Stiftung einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie im Stiftungsregister eingetragen wurde oder dem Dritten bekannt ist. Dritte können im Geschäftsverkehr insoweit auf das Schweigen des Stiftungsregisters vertrauen. Das entspricht § 15 Absatz 1 HGB.

Zu Absatz 2

§ 82d Absatz 2 BGB-neu regelt, dass im Geschäftsverkehr Dritte eine einzutragende Tatsache, die im Register eingetragen ist, gegen sich gelten lassen müssen. Dies entspricht dem § 15 Absatz 2 HGB und § 68 BGB Satz 2 BGB. Im Geschäftsverkehr kann sich die Stiftung gegenüber einem Dritten auf jede eintragungspflichtige Tatsache, die im Stiftungsregister eingetragen ist, berufen. Der Dritte muss diese Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn er kannte die Tatsache nicht und seine Unkenntnis beruhte nicht auf Fahrlässigkeit. Im Streitfall muss der Dritte diese Unkenntnis beweisen.

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