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§ 82b Stiftungsregister und Anmeldung der Stiftung

(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregistergesetz.

(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Anerkennungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde und die Satzung und

2. die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

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