Rz. 25

Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist das jeweils einschlägige Grundrecht aus Art. 1 bis 19 GG oder ein Recht aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Es ist zunächst bei jedem einschlägigen Grundrecht zu prüfen, ob sein Schutzbereich tangiert ist und sodann, ob ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff vorliegt. Für die übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen gilt Entsprechendes. Für die weiteren Einzelheiten zu diesen materiell-rechtlichen Grundlagen muss – abgesehen von den nachfolgenden Erläuterungen zum Willkürverbot und zum Gebot rechtlichen Gehörs – auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie die einschlägige Kommentierung und Literatur verwiesen werden. Sofern es einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gibt, muss sich eine Verfassungsbeschwerde damit immer auseinander setzen, und zwar sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Annahme (vgl. Rdn 22) als auch im Hinblick auf die Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde.

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