Rz. 4

Neben diesem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ist an die Geltendmachung von im Zusammenhang mit dem Abschleppen entstandenen Schäden vor den Zivilgerichten zu denken (siehe auch oben § 48 Rdn 17 ff.).[11]

[11] Dazu Würtenberger, Zurückbehaltungsrechte und Schadensersatzansprüche beim Abschleppen verbotswidrig parkender Kfz, DAR 1983, 155; zum Zurückbehaltungsrecht siehe auch Haurand, DVP 1999, 341, 343.

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