Rz. 1

Die anwaltliche Beratung in Führerscheinangelegenheiten muss von Anfang an in Blick nehmen, wie der Mandant, dem beispielsweise wegen einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder dem ein solcher Entzug droht, so zeitnah wie möglich, ein neuer Führerschein erteilt werden kann. Nach einem Verlust der Fahreignung wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ist es regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF), die als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderlich ist.

 

Rz. 2

Wird dieser spezifische Nachweis – aus welchem Grund auch immer – nicht geführt, läuft der Mandant in eine Sackgasse, die bei (gerichtsfesten) Bescheiden der Straßenverkehrsbehörde in der Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis endet. Dieses Ergebnis ist besonders misslich, wenn der Mandant aus der zurückliegenden Auffälligkeit seine Lehren gezogen hat und deshalb der Sache nach längst wieder fahrgeeignet ist, ihm aber der rechtlich vorgeschriebene Nachweis der wiederlangten Fahreignung durch eine MPU fehlt.

 

Rz. 3

Speziell im Verwaltungsprozess kommt hinzu, dass die gerichtliche Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen die behördliche Fahrerlaubnisentziehung nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu erfolgen hat.[1] Tatsachen, die nach dem Erlass der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung entstanden sind, müssen daher im Neuerteilungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Rz. 4

Vor diesem Hintergrund ist der Mandant rechtzeitig anhand von Informationsbroschüren mit der Notwendigkeit und dem Verfahrensablauf, der zur MPU führt, vertraut zu machen. Ein Hinweis auf die Angebote an verkehrspsychologischer Beratung darf ebenfalls nicht fehlen.

 

Rz. 5

Der Weg zur MPU:

Abb. 49.1: Der Weg zur MPU (© 2015 Bundesanstalt für Straßenwesen)

[1] BVerwG, Urt. v. 27.9.1995 – 11 C 34/94 – juris.

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