Rz. 36

Das Datenschutzrecht hat auch für Vereine insbesondere durch die Entwicklung der digitalen Medien und das Inkrafttreten der DSGVO eine zunehmende Bedeutung erlangt. Die Datenverarbeitung im Verein kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Einwilligung durchgeführt werden. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erklärt die Datenverarbeitung dann für zulässig, wenn sie für die Begründung und die Durchführung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Die Mitgliedschaft wird datenschutzrechtlich wie ein Vertragsverhältnis behandelt. Damit sind alle Datenverarbeitungsvorgänge gesetzlich und ohne weitere Regelung zulässig, die für die Verwaltung und Betreuung der Mitglieder und die Verfolgung der Vereinsziele erforderlich sind. Hat der Verein darüber hinaus berechtigte Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, kann er auch andere Daten verarbeiten, z.B. die von Familienangehörigen des Vereinsmitglieds. Gem. Art. 13 DSGVO sind die Mitglieder vor Erhebung der Daten über die Art der Daten und ihre Verwendung zu informieren. Dies sollte zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erfolgen. Gem. Art. 30 DSGVO muss der Verein ein Verzeichnis der Datenverarbeitungsvorgängen erstellen und aktuell vorhalten. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist indes nur dann erforderlich, wenn die Kerntätigkeit des Vereins in der Durchführung von spezifischen Verarbeitungsvorgängen besteht oder mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

Rz. 37

Für alle Fälle, die nicht unter die gesetzlich zulässigen Zwecke fallen, benötigt der Verein ausdrückliche und rechtssicher gestaltete Einwilligungserklärungen des Mitglieds oder eine wirksame Satzungsgrundlage. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Verein Mitgliederlisten allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung stellen oder sie veröffentlichen möchte. Ist ein Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation – beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband – zu übermitteln (etwa in Form von Mitgliederlisten), bedarf dies der gesonderten Einwilligung. Einwilligungen können dabei individuell eingeholt werden oder sich aus entsprechenden Satzungsbestimmungen ergeben.

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