Rz. 3

Nicht zu beanstanden ist die behördliche Praxis, die Abschleppunternehmer durch Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, in deren Rahmen die Anbieter zur Abgabe von Festpreisangeboten für die Durchführung von vollendeten Abschleppvorgängen einerseits und abgebrochenen Abschleppvorgängen andererseits veranlasst werden.[3] Soweit die Einbeziehung der Abschleppunternehmer und die Vergabe von Abschleppleistungen als Vergabe öffentlicher Aufträge dem Vergaberecht unterfällt, besteht die Verpflichtung zur Beachtung des EU-Vergaberechts gemäß §§ 97 ff. GWB und der sich daran anschließenden Regelungen der Vergabeverordnung sowie der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A – VOL/A.[4]

[3] HambOVG zfs 2001, 45.
[4] Dazu: Nette/Ax, VR 2004, 151 ff., m.w.N. auf die Rspr.

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