Rz. 33

Sofern ein Verwaltungsakt durch die gesetzliche Regelung (§ 80 Abs. 2 VwGO) oder aufgrund der Anordnung der Behörde sofort vollziehbar ist, kann hiergegen beim Verwaltungsgericht beantragt werden, die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels oder -behelfs herzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Bei Verwaltungsakten mit sog. Doppelwirkung, d.h. wenn die belastende Seite eines Verwaltungsaktes einen anderen begünstigt, muss ergänzend § 80a VwGO beachtet werden. Das ist bspw. der Fall, wenn der A eine Baugenehmigung erteilt bekommt und ihm dabei die Unterschreitung der an sich geltenden Abstandsfläche zum Nachbarn B gestattet wird. Dieser Verwaltungsakt begünstigt A, belastet hingegen B. Wenn B hiergegen Widerspruch einlegt, kann die Behörde auch im Interesse des A die sofortige Vollziehung anordnen.

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