Rz. 3

Nur eine Sorgfaltspflichtverletzung, die nach Eintritt der konkret kritischen Verkehrslage unmittelbar zum schädlichen Erfolg geführt hat, darf zur Tatbeurteilung herangezogen werden.

 

Rz. 4

Deshalb kommt es z.B. für die Beurteilung der Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur darauf an, ob sie noch in der kritischen Verkehrslage selbst vorgelegen hat (BGHSt 33, 61; BGH zfs 2003, 334; NZV 2004, 21). Eine irgendwann vorher begangene Geschwindigkeitsüberschreitung mag zwar äquivalent kausal dafür sein, dass der Täter zur Tatzeit überhaupt am Tatort war; im verkehrsrechtlichen Sinne ist sie jedoch für das spätere Unfallgeschehen nicht kausal, was z.B. OLG Karlsruhe (NJW 1958, 430) übersieht.

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