Rz. 114

Da es um die Ermittlung einer Gefahr geht, lässt sich der auslegungsbedürftige Tatbestand einer Gutachtenanforderung in § 13 Nr. 2 lit. a FeV ("sonst Tatsachen") als ein im Fahrerlaubnisrecht vorgesehener Gefahrerforschungseingriff[60] begreifen. Gemessen daran ist die Anforderung einer MPU gerechtfertigt, wenn

1. aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und
2. die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären.
[60] Vgl. zur Herleitung und zu den Voraussetzungen: Zwerger, in: Haus/Zwerger, Das verkehrsrechtliche Mandat, § 6 Rn 32 f. unter Hinweis auf OVG Saarland, Beschl. v. 18.9.2000 – 9 W 5/00 = zfs 2001, 92 (94), BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13/01 = zfs 2002, 47, 48 f. und BVerfG ("Cannabisentscheidung"), Kammerbeschluss vom 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 = zfs 2002, 454, 458.

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