Rz. 114
Da es um die Ermittlung einer Gefahr geht, lässt sich der auslegungsbedürftige Tatbestand einer Gutachtenanforderung in § 13 Nr. 2 lit. a FeV ("sonst Tatsachen") als ein im Fahrerlaubnisrecht vorgesehener Gefahrerforschungseingriff[60] begreifen. Gemessen daran ist die Anforderung einer MPU gerechtfertigt, wenn
1. | aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betroffenen Kraftfahrers bestehen und |
2. | die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. |
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