Rz. 139

Nach Buchstabe e) des § 13 Nr. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Bestand in der Vergangenheit ein Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit beim Betroffenen, so muss er auch als Erstbewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass er seine Fahreignung wiedererlangt hat.

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