Rz. 133

Nach Buchstabe c) des § 13 Nr. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Diese 1,6 ‰-Regelung besteht seit dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung am 1.1.1999. Sie stellt eine Verschärfung der bis dahin geltenden Rechtslage dar, die der Gesetzgeber in BR-Drucks 443/1/98, Nr. 12 damit begründet, es sei

Zitat

"davon auszugehen, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 ‰ über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, ist das (scil.: bisherige) Erfordernis zusätzlicher Verdachtsmomente nicht mehr vertretbar".

 

Rz. 134

Dementsprechend ist ab einer BAK von 1,6 ‰ auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Betroffene kann also nicht damit gehört werden, es habe sich um einen außergewöhnlichen Anlass (Geburtstag, Silvester, Karneval etc.) gehandelt.

 

Rz. 135

Die Regelung erfasst das Führen eines "Fahrzeugs", also auch die Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer. Der Verordnungsgeber hat nämlich gerade nicht den Begriff "Kraftfahrzeug" verwendet mit der Folge, dass bereits die einmalige alkoholisierte Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich macht.[70]

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