Rz. 39

In der anwaltlichen Praxis stellen Mandanten immer wieder die Frage, ob die jeweiligen Eintragungen im FAER nicht schon längst "gelöscht" seien.

 

Rz. 40

Zur Vermeidung von Missverständnissen: Punkte im FAER können gelöscht werden. So werden etwa nach Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Nicht gelöscht werden jedoch die der Punktebewertung zugrunde liegenden Verstöße. Diese Eintragungen werden erst nach Maßgabe von § 29 StVG getilgt. Eine davon wieder zu unterscheidende Frage ist, ob solche Eintragungen dann als Grundlage von Maßnahmen nach dem Punktesystem in Betracht kommen.[16] § 29 StVG knüpft die Tilgung von Eintragungen im FAER an den Ablauf bestimmter Fristen. Sinn dieser Tilgungsfristenreglung ist es sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht mehr im Rahmen erneuter Verkehrsverstöße verwertet werden können, vgl. § 29 Abs. 8 S. 1 StVG. Wenn wir nun also die häufig gestellte Frage von Mandanten nach der "Löschung" der Punkte beantworten, dann sprechen wir regelmäßig gerade nicht über das Löschen, sondern über die Tilgung der Eintragungen im FAER.

 

Rz. 41

Die Tilgungsfrist beginnt jetzt für alle bußgeld- und strafrechtlichen Entscheidungen einheitlich mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 StVG).

 

Rz. 42

Auf den Tattag kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weshalb es auch unbeachtlich ist, wenn eine Eintragung erst mit großem zeitlichen Abstand zum Tattag erfolgt ist, zumal ein durch Rechtsbehelfe verzögerter Rechtskrafteintritt grundsätzlich in die Risikosphäre des Betroffenen fällt.

Selbst eine dem Gericht zuzurechnende Verfahrensverzögerung gibt jedenfalls dann noch keinen Anlass, eine fiktive Vorverlagerung des Anlaufs der Tilgungsfrist zu erwägen, wenn das Verfahren nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat.[17]

 

Rz. 43

Für den Lauf der Tilgungsfrist von Aufbauseminaren nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG, einer psychologischen Beratung nach § 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG oder Fahreignungsseminaren nach § 4 Abs. 7 StVG kommt es dagegen allein auf den Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an.

[16] Vgl. dazu nur Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 4 Anm. 14, die das im Ergebnis verneinen.
[17] VGH BW, Beschl. v. 10.5.2011 – 10 S 137/11 = NZV 2011, 465.

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