Rz. 50

Sowohl bei einer nicht qualifizierten fahrlässigen Tötung, als auch bei fahrlässiger Körperverletzung wird in der Regel eine Geldstrafe verhängt, bei fahrlässiger Körperverletzung 10 bis 30 Tagessätze, bei besonders schwerem Verschulden auch mehr, eine nicht qualifizierte fahrlässige Tötung mit 60 bis 180 Tagessätzen, während die qualifizierte (Trunkenheitsfahrt) Tötung mit Freiheitsstrafen, die in manchen Regionen nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geahndet wird.

Auch bei einer nicht qualifizierten Tötung wird selten ein Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen.

Zu den Folgen von Fahrlässigkeitsdelikten mit schweren Tatfolgen siehe OLG Karlsruhe NZV 1996, 416 bzw. nachfolgend Kapitel 55 – Freiheitsstrafe (vgl. § 55 Rdn 1 ff.).

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