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Im Falle einer bloß fahrlässigen Körperverletzung kommt eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht in Betracht. Ausnahmen sind nur für extreme Sonderfälle denkbar, so z.B. bei außergewöhnlich hohem Verschulden (z.B. bewusster Fahrlässigkeit) und schwersten Verletzungen mit Dauerfolgen wie einer Querschnittslähmung. Bei durchschnittlicher Fahrlässigkeit und mittleren Verletzungen ist mit 15–20 Tagessätzen, bei schwererem Verschulden bis zu 50 Tagessätzen zu rechnen.

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