Rz. 10

Zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gehört, dass er sich vor Fahrtantritt von dem ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges überzeugen muss (im Einzelnen siehe § 24 Rdn 7 ff.).

Außerdem darf er selbstverständlich nur unter Berücksichtigung seiner evtl. allgemein oder aktuell bestehenden Einschränkungen am Verkehr teilnehmen. Das gilt für Übermüdung oder sonstige Defizite wie Einschränkung des Sehvermögens, wie auch für Krankheiten und zwar auch solche, die sich erst im Laufe der Fahrt auswirken können, wie z.B. Epilepsie (BGH NJW 1995, 795).

Grundsätzlich muss sich ein Kraftfahrer vor Fahrtantritt auf seine Fahrtüchtigkeit hin selbst überprüfen, ggf. hat er sich fachmännisch beraten zu lassen, was insbesondere für ältere Kraftfahrer geboten sein kann (BGH NJW 1988, 909).

Aber auch den Halter treffen besondere Sorgfaltspflichten, so darf er z.B. sein Fahrzeug nicht einem erkennbaren Fahrunsicheren überlassen, andernfalls trifft ihn ein Fahrlässigkeitsvorwurf bezüglich der von dem Fahrer begangenen fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung (OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859).

Das gilt entsprechend für Arbeitgeber oder Disponenten, die den Fahrer zu solchen Lenkzeitüberschreitungen anhalten, dass dieser zwangsläufig erheblich übermüdet ist. Dann kann der Disponent im Falle einer fahrlässigen Tötung zu einer höheren (mehrjährigen) Freiheitsstrafe verurteilt werden als der Fahrer (OLG Karlsruhe NJW 1980, 1859). Zur Verantwortlichkeit des Halters und anderer Personen vgl. die Ausführungen oben (siehe § 24 Rdn 26 ff.).

In die Verantwortung genommen werden können aber auch sonstige Dritte und zwar dann, wenn Umstände vorliegen, die deren Garantenpflicht begründen, was z.B. bejaht werden kann bei einem Gastgeber, der seinem Gast, von dem er weiß, dass dieser noch mit seinem Pkw fahren wird, Alkohol in Mengen einschenkt, die zwangsläufig zur Fahruntüchtigkeit führen.

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