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Der Fahrer ist gem. § 23 StVO für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und für dessen Vorschriftsmäßigkeit verantwortlich. Das ist weit auszulegen und bedeutet, dass (auch) der Fahrer sogar dafür verantwortlich ist, dass das Fahrzeug den durch die §§ 32-67 StVZO normierten Anforderungen an Bauart und Ausrüstung entspricht. So ist er z.B. nicht nur für Fahrzeugmängel, sondern auch beim Zusammenstellen eines Zuges für die Einhaltung der höchstzulässigen Länge verantwortlich (BayObLG VRS 66, 223).

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