Rz. 4

Eine Kooperationsvereinbarung sollte mindestens das Folgende enthalten:

Vertragsgegenstand
Immaterialgüterrechte
Kosten der Vertragspartner
Eintritt weiterer Partner/Vorkaufsrechte
Grundsätze der Geschäftspolitik/Ausformung der Vorschriften über Geschäftsführung und über andere Organe des Statuts
Rahmenvorschriften über Bilanzierung

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