Rz. 4
Eine Kooperationsvereinbarung sollte mindestens das Folgende enthalten:
▪ | Vertragsgegenstand |
▪ | Immaterialgüterrechte |
▪ | Kosten der Vertragspartner |
▪ | Eintritt weiterer Partner/Vorkaufsrechte |
▪ | Grundsätze der Geschäftspolitik/Ausformung der Vorschriften über Geschäftsführung und über andere Organe des Statuts |
▪ | Rahmenvorschriften über Bilanzierung |
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