Rz. 8
§ 142 StGB kennt – mit Ausnahme der eingangs behandelten leichten Parkschäden – keine "tätige Reue". Unter Umständen kann sie jedoch zur Verneinung eines Regelfalles führen (z.B. AG Homburg zfs 1982, 380, das bei einem Schaden von 10.000 DM und vier Stunden nach dem Unfall erfolgter freiwilliger Meldung einen Regelfall verneint hat), ebenso LG Zweibrücken (NZV 2003, 439; AG Saalfeld zfs 2004, 232).[2]
Rz. 9
Tipp
Das LG Gera (DAR 2006, 107) verneint in analoger Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB sogar in Fluchtfällen mit bedeutendem Sachschaden einen Regelfall, wenn der Unfallfahrer sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet.
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