Rz. 11

Das bei der Unfallflucht benutzte Fahrzeug des Täters kann grundsätzlich als Mittel zur Begehung der Tat gem. § 74 Abs. 1 StGB – wie übrigens auch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis – eingezogen werden (BGHSt 10, 337), wobei hier aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 74b StGB besonders zu beachten ist (OLG Nürnberg NJW 2006, 3448).

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