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§ 45 Rechtsfolgen des § 142 StGB / B. Bedeutender Schaden – Entzug der Fahrerlaubnis

Hans-Jürgen Gebhardt
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I. Regelentzug

 

Rz. 3

Ist der Fremdschaden "bedeutend", liegt ein Fall des Regelentzuges vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

 

Rz. 4

 

Tipp: Zum Ausnahmecharakter in der Tat oder der Person

Allerdings stellt auch dieses Kriterium nur ein Indiz für die Ungeeignetheit dar. Selbst im Falle einer Unfallflucht ist deshalb ein Entzug nicht gerechtfertigt, wenn die Tat deutlich aus dem Rahmen einer typischen Begehungsweise fällt (LG Gera StraFo 2000, 356; LG Zweibrücken zfs 2003, 260), z.B. wenn sich der Täter 40 Minuten nach der Tat bei der Polizei gemeldet hat (LG Aurich zfs 2013, 112); wie umgekehrt auch bei nichtbedeutendem Schaden die Fahrerlaubnisentziehung zulässig sein soll, wenn die Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Täters auf Ungeeignetheit schließen lassen (LG Berlin DAR 2010, 533).[1]

[1] Himmelreich u.a., DAR 2014, 46.

II. Bedeutender Schaden

 

Rz. 5

Während bis vor einigen Jahren die überwiegende Rechtsprechung die Grenze für den bedeutenden Schaden bei Beträgen von unter 1.300 EUR sah (z.B. 1.000 EUR, OLG Köln zfs 2002, 305; LG Berlin zfs 2002, 548 oder 1200–1.250 EUR, LG Zweibrücken zfs 2003, 208; LG Hamburg DAR 2005, 168), ist diese Grenze jetzt nicht zuletzt mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung angehoben worden so z.B. auf 1.300 EUR (LG Hannover VR Aktuell 2016, 29; LG Krefeld VRR 2016, Nr. 5, 2), 1.500 EUR (LG Braunschweig zfs 2016, 391; LG Dresden DAR 2019, 527), 1.600 EUR (OLG Stuttgart VRR 2018, Nr. 8, 11) oder 2.500 EUR (LG Landshut DAR 2013, 588; LG Nürnberg-Fürth VA 2019, 53).

III. Maßgebliche Schadenspositionen

 

Rz. 6

Während früher sämtliche Schadenspositionen miteinbezogen wurden (z.B. OLG Stuttgart VRS 62, 123) besteht heute Einigkeit darüber, dass – zumal der Schaden hier objektiv zu bestimmen ist und nicht von den vom Geschädigten getroffenen jeweiligen Dispositionen abhängen kann – nur die unm...

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