Rz. 2

Die öffentliche Sicherheit umfasst und schützt:

den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen sowie den Bestand der sonstigen Träger von Hoheitsgewalt,
die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung,
die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen.
 

Rz. 3

Öffentlich ist diese Sicherheit nur dann, wenn an ihrer Erhaltung auch ein öffentliches Interesse besteht.[1]

 

Rz. 4

Eine Gefahr i.S.d. Generalklausel liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schutzgut i.S.d. öffentlichen Sicherheit oder – falls landesrechtlich vorgesehen – öffentlichen Ordnung schädigen wird.[2]

 

Rz. 5

Häufig wird nicht bloß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, sondern bereits eine eingetretene Störung, zu deren Beseitigung dann auf der Grundlage der Generalermächtigung geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Ist das Kfz z.B. innerhalb eines wirksam angeordneten Haltverbots abgestellt, so stellt dies bereits einen Verstoß gegen geschriebenes Recht dar. Dies beinhaltet nicht bloß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern bereits eine eingetretene Störung, bei der abgeschleppt werden darf.[3]

 

Rz. 6

Alle drei oben benannten Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit können beim Abschleppen in Frage kommen:

[1] Haus/Wohlfarth, Rn 171 ff.
[2] Haus/Wohlfarth, Rn 213 ff.
[3] St. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2008 – OVG 1 N 65.08; VG Berlin zfs 2011, 59.

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