A. Insolvenzfähigkeit

 

Rz. 1

Insolvenzfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen (§§ 11, 12 InsO), wobei der nichtrechtsfähige Verein einer juristischen Person gleichsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kann gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Daher konnte unter der Geltung der Insolvenzordnung stets auch über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden. Nachdem aber der Bundesgerichtshof in einer lesenswerten Grundsatzentscheidung im Jahre 2001 (NJW 2001, 1056 [BGH 29.1.2001 – II ZR 331/00]) entschieden hat, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr auch partei- und rechtsfähig ist, kommt § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO betreffend die Insolvenzfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur noch deklaratorische Bedeutung zu.

B. Insolvenzantrag und Antragsberechtigung

 

Rz. 2

Gemäß § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt ist sowohl jeder Gläubiger als auch der Schuldner. Der Gläubiger muss sein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens sowie seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (§ 14 InsO). Bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag kann dieser wirksam zurückgenommen werden.

C. Antragsunterlagen

 

Rz. 3

Schuldnerantrag

Die InsO regelt beim Schuldnerantrag nicht exakt, welche Unterlagen dieser vorzulegen hat. In § 20 InsO ist allgemein geregelt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat.

 

Rz. 4

Gläubigerantrag

Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Bestand seiner Forderung gegen den Schuldner und der von ihm geltend gemachte Insolvenzgrund glaubhaft gemacht sind (§ 14 InsO, § 294 ZPO).

D. Zuständiges Insolvenzgericht

 

Rz. 5

Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners zuständig, d.h. bei natürlichen Personen das für den Wohnsitz des Schuldners, und bei juristischen Personen das für den Sitz der juristischen Person zuständige Amtsgericht zuständig. Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist das für diesen Ort zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen können gem. § 2 Abs. 2 InsO Spezialzuständigkeiten durch Rechtsverordnung vorsehen.

E. Vorläufige Maßnahmen des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Masse

 

Rz. 6

Gemäß § 21 InsO kann das Insolvenzgericht alle erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen, um bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Insbesondere kann das Gericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder ihn bei Verfügungen unter den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen.

F. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rz. 7

Sofern das Insolvenzgericht die Eröffnung des Verfahrens nicht gem. § 26 InsO mangels Masse abweist, eröffnet es das Verfahren. Das Insolvenzgericht trifft folgende Entscheidungen:

es bestimmt den Insolvenzverwalter mit Namen und Anschrift (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO),
es bestimmt die Frist, in der die Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen (§ 28 Abs. 1 InsO),
es bestimmt einen Termin für eine erste Gläubigerversammlung, in der die Gläubiger das weitere Verfahren auf der Basis des Berichtes des Insolvenzverwalters erörtern, sog. Berichtstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO),
es bestimmt einen Termin für eine zweite Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden, sog. Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO),
die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten sie in Anspruch nehmen (§ 28 Abs. 2 InsO),
die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner selbst, sondern an den Verwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
 

Rz. 8

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluss sofort öffentlich bekanntzumachen. Der Beschluss wird den Gläubigern und dem Schuldner zugestellt. Die Verfahrenseröffnung wird den verschiedenen Registern (Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister) sowie auch dem Grundbuch von Amts wegen mitgeteilt (§§ 31 und 32 InsO).

G. Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Rz. 9

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände gem. § 80 InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Nachträgliche Verfügungen des Schuldners sind unwirksam. Einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 81 InsO. Das Insolvenzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters zum Schutz der Masse sogar eine Postsperre gegen den Schuldner verhängen (§ 99 InsO).

H. Der Insolvenzverwalter

 

Rz. 10

Das Insolvenzgericht bestellt gem. § 56 InsO einen geeigneten, d.h. möglichst einen geschäftskundigen Verwalter. Der Verwalter erhält eine entsprechende Bestellungsurkunde (§ 56 Abs. 2 InsO) und unterliegt der A...

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