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Das Verteilungsverfahren ist in §§ 187 ff. InsO geregelt. Der Insolvenzverwalter hat dieses nach Maßgabe des von ihm zu errichtenden Verteilungsverzeichnisses durchzuführen, so oft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Grundlage für die Verteilung ist das vom Insolvenzverwalter aufzustellende Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen. Dabei handelt es sich um:

die festgestellten Forderungen,
die bestrittenen, aber bereits titulierten Forderungen,
die bestrittenen, aber nicht titulierten Forderungen (nur wenn der Gläubiger einer solchen Forderung innerhalb von zwei Wochen (Ausschlussfrist!)) seit der öffentlichen Bekanntmachung der Verteilung gegenüber dem Verwalter nachgewiesen hat, bereits Feststellungsklage erhoben oder einen anhängigen Prozess aufgenommen zu haben, § 189 InsO),
die Ausfallforderungen von Absonderungsberechtigten.

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