Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Erledigung eines Rechtsstreites in der Hauptsache

 

Normenkette

InsO § 189 Abs. 1; ZPO §§ 91a, 93

 

Gründe

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nach § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Diese waren nach §§ 91a, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dies entsprach der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

Zwar hätte die Klägerin den Rechtsstreit ohne die beklagtenseits erklärte Feststellung der Forderungen zur Tabelle im Schreiben v. 21.2.1999 gewonnen, da ihr ein solcher Anspruch nach den Vorschriften der InsO zustand und dieser nach Zustellung der Klageschrift am 21.2.1999 untergegangen ist, als der Beklagte mit Schreiben v. 21.2.1999 die Forderung der Klägerin anerkannt und diese zur Tabelle angemeldet hat.

Ausnahmsweise waren dennoch die Kosten des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt des § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, was für die Kostentragungspflicht maßgebend ist (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1989, 791 ff.; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 639 ff.).

Der Beklagte hat die Forderung der Klägerin im Prüfungstermin nur vorläufig bestritten und ihr kurz darauf mit Schreiben v. 11.1.2000, dessen Erhalt die Klägerin nicht bestritten hat, mitgeteilt, dass die Forderung noch nicht abschließend habe geprüft werden können. Im Hinblick darauf konnte die Klägerin nicht von einem endgültigen Bestreiten ausgehen, sondern hatte sich unmittelbar vor Klageerhebung nochmals beim Beklagten über dessen Haltung zu den angemeldeten Forderungen vergewissern müssen, insbesondere nachdem sich ihrem Vortrag nicht entnehmen lässt, dass der Beklagten im Rahmen der Telefonate in der 3. Januarwoche die Forderungen weiterhin bestritten hat. Vielmehr wurde der Klägerin in diesen Telefonaten lediglich mitgeteilt, dass Informationen über das Insolvenzverzeichnis wegen der jeweiligen Nichterreichbarkeit der Insolvenzabteilung beklagtenseits nicht gegeben werden konnten.

Auch der Einwand der Klägerin, sie habe die Feststellungsklage unter dem 24.1.2000 zur Wahrung der Frist nach § 189 InsO einlegen müssen, kann eine Kostentragungspflicht des Beklagten nicht begründen.

Der Beginn der 2-Wochen-Frist des § 189 Abs. 1 InsO setzt die öffentliche Bekanntmachung eines vom Insolvenzverwalter zu erstellenden Verzeichnisses der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen voraus (§ 188 InsO). Dies erfordert nach § 187 Abs. 2 InsO wiederum, dass hinreichende Barmittel vorhanden sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Beklagte hatte unter dem 17.9.1999 nach § 208 InsO bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Nach deren öffentlichen Bekanntmachung ist die Kenntnis der Gläubiger hiervon nach §§ 208 Abs. 2, 9 Abs. 3 InsO zu unterstellen. Im Hinblick darauf hatte die Klägerin wissen können, dass die Möglichkeit einer Abschlags- oder Schlussverteilung, die Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses und somit auch der Beginn der Ausschlussfrist des § 189 InsO mangels hinreichender Barmittel zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeschlossen war. Schon aus diesem Gesichtspunkt war die Klägerin zur Klageerhebung mangels Fristbeginn nicht gezwungen, was sie hätte wissen können. Abgesehen davon hätte sie sich hinsichtlich der Erstellung des Verteilungsverzeichnisses auch durch Einsichtnahme in das Verkündungsblatt des Insolvenzgerichtes informieren können, soweit sie über den Beklagten diesbezüglich keine eindeutigen Angaben erhalten konnte. Denn nach § 188 Satz 3 InsO hat der Insolvenzverwalter die Summe der nach dem Verteilungsverzeichnis zu berücksichtigenden Forderungen sowie den zur Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag im Verkündungsblatt des Insolvenzgerichts nach § 9 Abs. 3 InsOöffentlich bekannt zu machen (vgl. Smid, InsO, 1999, § 188 Rn. 5).

Auch in Anbetracht dessen bestand für die Klägerin kein Anlass zur fristwahrenden Klageerhebung am 24.1.2000, selbst wenn sie beklagtenseits zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über die Erstellung des Verteilungsverzeichnisses erhalten hatte.

 

Fundstellen

EWiR 2000, 919

KTS 2000, 606

ZIP 2000, 1310

NZI 2001, 51

ZInsO 2000, 405

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