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Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände gem. § 80 InsO vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Nachträgliche Verfügungen des Schuldners sind unwirksam. Einzelne Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 81 InsO. Das Insolvenzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters zum Schutz der Masse sogar eine Postsperre gegen den Schuldner verhängen (§ 99 InsO).

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